Gesetze / Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
GEEV 2017§ 21 Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Die Dauer des Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land richtet sich nach den §§ 25 und 36i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.